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   RG, 05.05.1937 - V 206/36   

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https://dejure.org/1937,556
RG, 05.05.1937 - V 206/36 (https://dejure.org/1937,556)
RG, Entscheidung vom 05.05.1937 - V 206/36 (https://dejure.org/1937,556)
RG, Entscheidung vom 05. Mai 1937 - V 206/36 (https://dejure.org/1937,556)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann ein Hypothekenbrief gemäß § 1162 BGB. im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden, wenn der zur Herausgabe verurteilte Besitzer des Briefs sich der Zwangsvollstreckung entzieht? 2. Ist die Anfechtungsklage aus § 957 Abs. 2 ZPO. trotz Vorliegens der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 155, 72
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 18.07.2002 - IX ZB 26/02

    Zulässigkeit der Zwangsverwaltung bei hohen Vorbelastungen

    bb) Ein Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die beantragte Zwangsverwaltung zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele begehrt wird (vgl. RGZ 155, 72, 75; LG Frankfurt a.M. NZM 1998, 635), etwa um den Schuldner zu schikanieren oder ihm Schaden zuzufügen (vgl. Steiner/Hegemann aaO §§ 15, 16 Rn. 131).
  • OLG Jena, 22.03.2006 - 6 U 968/05

    Rechtsschutzbedürfnis; Aktionärswiderspruch

    Die Rechtsverfolgung durch den Anfechtungskläger stellt sich hier keineswegs als unnütz oder gar unlauter dar (vgl. RGZ 155, 72, 75; BGHZ 54, 181, 184; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Auflage, 2005, Grundz § 253 Rn. 33; Lüke in MünchKommZPO, 2. Aufl, 2000, Vor § 253 Rn. 10).
  • BGH, 18.06.1970 - X ZB 2/70

    Fungizid

    Denn der ihnen zugrunde liegende Gedanke, daß niemand die Gerichte (und Behörden) als Teil der Staatsgewalt unnütz oder gar unlauter bemühen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwidriger Ziele ausnutzen darf (vgl. RGZ 155, 72, 75; Baumbach/Lauterbach, 30. Aufl., Grundzüge 5 A vor § 253 ZPO; Stein/Jonas/Pohle, 19. Aufl., Bem. III 4 vor § 253 ZPO), ist nicht von der Art des Verfahrens abhängige Die Anwendung der allgemeinen Grundsätze über das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses auf das Patenterteilungsverfahren darf freilich nicht ohne Berücksichtigung der dem Erfinder durch das Gesetz eingeräumten Rechtstellung, der Besonderheiten des Patenterteilungsverfahrens und der Bedeutung der Patentansprüche erfolgen.
  • BGH, 10.07.1996 - XII ZR 49/95

    Behandlung einer Eheaufhebungsklage

    Ein derartiges Interesse begründet kein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis, hierfür nochmals gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. Zöller/Greger aaO. vor § 253 Rdn. 18; RGZ 155, 72, 75).
  • LG München I, 15.02.2012 - 15 O 9246/11

    Mehrfache Pfändung: Mehrere Kläger als Pfandgläubiger; Einrede der anderweitigen

    Niemand darf die Gerichte unnütz bemühen oder ein gerichtliches Verfahren zur Verfolgung nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen (so schon RGZ 155, 72; BGHZ 54, 181).
  • BGH, 14.03.1980 - V ZR 68/78
    Soweit das Reichsgericht in RGZ 155, 72, 74 hierzu einen abweichenden Standpunkt erkennen läßt und im Rahmen des § 1162 BGB die Anfechtungsklage zwecks Überprüfung der Voraussetzungen des Abhandenkommens eines Hypothekenbriefes als statthaft angesehen hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
  • BGH, 27.06.1956 - V ZR 220/54

    Rechtsmittel

    Es ist richtig, dass auch bei der Anfechtungsklage ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegen muß, und das Reichsgericht hat in einem etwas anders gelagerten Fall (RGZ 155, 72 [75]) das Oberlandesgericht damals angewiesen, zuerst diesen Gesichtspunkt zu prüfen.
  • LG München I, 18.01.2012 - 15 O 9246/11

    Austausch eines gesetzlichen Richters bei Verbindung von Verfahren unter

    Niemand darf die Gerichte unnütz bemühen oder ein gerichtliches Verfahren zur Verfolgung nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen (so schon RGZ 155, 72;BGHZ 54, 181).
  • BGH, 27.09.1956 - II ZR 142/55

    Rechtsmittel

    Ist dagegen die Einleitung des Aufgebotsverfahrens auf Grund eines Gesetzes, welches das Aufgebot an sich zuläßt, erfolgt, hat aber der Aufgebotsrichter bei Erlaß des Ausschlußurteils gegen einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen sonstige Gesetzesvorschriften verstoßen oder auf Grund beigebrachter Beweismittel eine unrichtige Behauptung des Antragstellers für erwiesen erachtet, so ist die Möglichkeit einer Abhilfe nur beim Vorliegen der unter Ziff 2-6 des § 957 Abs. 2 ZPO bestimmten Voraussetzungen gegeben (RGZ 48, 367 [368, 369]; RGZ 155, 72 [74]; Baumbach-Lauterbach ZPO zu § 957 ZPO Anm. B 3; Stein-Jonas-Schönke zu § 957 Anm. III, Nr. 1; Sydow-Busch zu § 957 Anm. 3; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 1951 § 165, 9 a S 768).
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